SATZUNG - des TRIANGEL e.V. Verein zur Förderung und Pflege des Kulturgutes Spiel

§ 1 Name, Sitz:

(1) Der Verein führt den Namen „TRIANGEL e.V. – Verein zur Förderung und Pflege des Kulturgutes Spiel“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins:

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Kulturgutes Spiel, darunter alle Variationen wie 2 Personenspiele, Kartenspiele, Wirtschafts- und Handelsspiele, Fantasyspiele, Strategiespiele, Wissenspiele, Wortspiele, Geschicklichkeitsspiele, Kreativspiele, Party-/Spaßspiele, Rollenspiele und Kinderspiele. Hierbei handelt es sich ausschließlich um weitgehend Elektronik-freie Spiele ohne Geld-Gewinnmöglichkeiten!
Der Verein möchte über das Medium Spiel die Kommunikation unter Menschen fördern, den Teamgeist stärken und „spielerische“ Wege zu gemeinschaftlichen Problemlösungen aufzeigen.
Dazu wird der Verein in unterschiedlichen zeitlichen Abständen Spiele-Veranstaltungen ausrichten und dabei der Öffentlichkeit das Kulturgut Spiel in seinen zahlreichen Nuancen näher bringen. Der Verein stellt einen Fundus an Ausleihspielen bereit.
Dazu kooperiert der Verein mit der Brettspielkneipe TRIANGEL, nutzt deren Räume als Vereinslokal, Präsentations-Plattform und zur Gewinnung neuer Mitglieder und das umfangreiche Spielearchiv der Gaststätte TRIANGEL für Vereins-Aktionen. Die Kooperation wird in einem gesonderten Kooperationsvertrag geregelt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch den Vorstandsbeschluß angenommen ist und die Aufnahmegebühr und fällige Beiträge bezahlt sind.

(2) Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

(3) Das Alter der Mitglieder sollte nicht unter 12 Jahren liegen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahrs erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, ist die Entscheidung der Jahreshauptversammlung maßgebend.

§ 5 Mitgliederbeiträge:

(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe verpflichtet. Es werden nur Beiträge für 2 Geschäftshalbjahre erhoben. Die Beiträge sind für jedes volle Jahr im voraus zu bezahlen. Restbeträge werden bei vorzeitigem Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod nicht erstattet.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt.

(3) Zur Aufnahme in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben, jedoch ist der erste Jahresbeitrag bei Annahme des Aufnahmeantrages an den Verein zu entrichten. Bei Ablehnung des Antrages wird dieser selbstverständlich sofort erstattet.
Die weiteren erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch

  • Entgelte für seine Tätigkeiten im Bereich Betreuung von Spiele-Veranstaltungen aller Art
  • Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden öffentlicher und privater Institutionen bzw. Unternehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie sind verpflichtet, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihr Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
Sie sind verpflichtet, den Ruf des Vereins zu wahren.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenführer
  4. dem Schriftführer/Protokollführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Aufsicht über eventuelle Mitarbeiter, Vertretung in Gremien, bzw. anderer Vertretungen gemäß § 30 BGB, wird durch Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins nach der Satzung, sowie nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

(4) Alle Vorstandsämter müssen stets gesondert besetzt werden. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Vorstandsbeschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind, oder schriftliche oder zur Niederschrift abgegebene Erklärungen über deren Entscheidung bezüglich des betreffenden Antrags vorliegen. Eine solche Erklärung ist als Stimme bei der entsprechenden Abstimmung zu werten. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

(6) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so hat der Vorstand dieses Amt selbständig neu zu besetzen. Sind mehr als zwei der für diese Amtsperiode ursprünglich gewählten Vorstandsmitgliedern zurückgetreten, so muß der Vorstand Neuwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung zum nächst möglichen Zeitpunkt einberufen.

(7) Der Vorstand behält sich vor, eventuelle Arbeitsverträge, Kündigung von Mitarbeitern, Vereinsausschlüsse und Vertragsabschlüsse mit Dritten ohne Beschluß der Mitgliederversammlung per Vorstandsbeschluß durchzuführen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung und Wahlen:

(1) Jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stehen mehr als zwei Abstimmungsmöglichkeiten zur Wahl, so genügt bereits eine relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Blockwahl ist nicht zulässig.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimme zuzüglich zu seiner eigenen Stimme per Vollmacht wahrnehmen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Bestellung, Beaufsichtigung , Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlußfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts. Erteilung von  Weisungen an den Vorstand
  3. Festsetzung der Umlagen, der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr
  4. Entscheidung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstands
  5. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Abberufung
  6. und Neubestellung von Liquidatoren

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende als dessen Vertretung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11 Auflösung des Vereins:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit oder seinen bisherigen Zweck verliert.

§ 12 Haftung, Geschäftsjahr:

(1) Eine Haftung des Vereins bzw. seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. Ebenfalls haftet der Verein nicht für Vertragsverletzungn von Hilfskräften, die von den Organen des Vereins bestellt wurden.

(2) Die Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlich vorhandenen Mittel eingehen. Restgeschäfte, die die Aufnahme eines Kredites erfordern, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

§ 14 Datenschutz:

Personenbezogene Daten von Mitgliedern und Kostenträgern etc. werden nur zu vereinsinternen Verwaltungsangelegenheiten gespeichert und werden Dritten, auch nur zu statistischen Zwecken dienenden Institutionen nicht zugänglich gemacht.
Die mit den Daten in Verbindung kommenden Personen haben über die Ihnen bekannten Daten absolutes Stillschweigen (Datenschutz/ Vereinsgeheimnis) zu wahren.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung:

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft.